Steueroptimierung durch eine schrittweise Teilpensionierung

Erfahren Sie in diesem Blog wertvolle Informationen wie Sie in Form einer schrittweisen Teilpensionierung Ihre Steuern optimieren können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.

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In einem früheren Blog ging ich bereits vertieft auf die Frühpensionierung ein. Im heutigen Blog möchte ich das Thema «Steueroptimierung durch eine schrittweise Teilpensionierung» aufgreifen.

Das frühestmögliche gesetzliche Alter im Hinblick auf eine Frühpensionierung liegt bei 58 Jahren. Bei vielen Erwerbstätigen steht die Frühpensionierung als Wunsch auf der Agenda. Eine Frühpensionierung kann jedoch sehr kostspielig werden. Infolge der Erwerbsaufgabe hat man keinen Verdienst mehr und somit fällt auch die weitere Bildung des Alterskapitals innerhalb der 2. und 3. Säule weg. Bezieht man die AHV-Rente vorzeitig (ab Alter 62 bzw. 63), so wird diese lebenslänglich gekürzt. Der Kürzungssatz liegt bei 6.8% pro Jahr. Bei einem vorzeitigen Bezug der BVG-Rente fällt diese aufgrund eines reduzierten Umwandlungssatzes ebenfalls tiefer aus. Aus genannten Gründen kann sich daher nicht jeder eine Frühpensionierung leisten.

Als mögliche Alternative bietet sich hier die Teilpensionierung an. Diese muss allerdings im Vorsorgereglement der Pensionskasse vorgesehen sein. Günstig ist diese Variante zwar auch nicht, aber sicherlich günstiger als die definitive vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wer sich für eine Teilpensionierung entscheidet, der kann weiterhin Vorsorgekapital in der 2. und 3. Säule aufbauen und bleibt bis zur definitiven Pensionierung gegen Tod und Invalidität versichert. Durch die Erwerbstätigkeit werden weiterhin AHV-Beiträge bezahlt, so dass die zusätzlichen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Regel entfallen.

Doch nun zum eigentlichen Thema. Steuern sparen durch eine schrittweise Teilpensionierung! Zwar sieht das Gesetz eine Pensionierung in Raten (noch) nicht vor, trotzdem wird die schrittweise Teilpensionierung von der Steuerverwaltung akzeptiert, wenn sie reglementarisch vorgesehen ist. Im Vorsorgereglement der Pensionskasse Basel-Stadt findet man zum Beispiel folgenden Artikel:

«Bei teilweiser Erwerbsaufgabe ab dem vollendeten 58. Altersjahr kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der massgebende Jahreslohn um mindestens 20% des auf ein Vollpensum umgerechneten Jahreslohns reduziert. Es sind maximal drei Pensionierungsschritte möglich, wobei der dritte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt. Eine Teilpensionierung hat einen gemäss Pensionierungsgrad anteilsmässigen Anspruch auf Altersleistungen zur Folge.»

Reduziert man beispielsweise sein Pensum infolge einer Teilpensionierung um 30%, so wird auch 30% des vorhandenen Vorsorgekapitals frei. Das freigewordene Kapital kann nun entweder als monatliche Rente bezogen werden oder man bezieht es via Kapitalauszahlung. Ein Übertrag auf eine Freizügigkeitsstiftung ist ebenfalls möglich.

Aus steuerlicher Sicht sind die beiden letzteren Varianten sinnvoller. Sowohl die Kapitalauszahlung als auch der Übertrag auf eine Freizügigkeitsstiftung brechen die Steuerprogression. Dies trifft insbesondere zu, wenn später das restliche Kapital ebenfalls in Form einer Kapitalauszahlung gestaffelt bezogen wird. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gilt zwar der Grundsatz, was vorsorgerechtlich zulässig ist, ist auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, es liege eine Steuerumgehung vor. Kantone mit einem steilen progressiven Steuersatz stehen solchen Teilpensionierungsschritten jedoch kritisch gegenüber, umso wichtiger ist es, dass folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Erste Reduktion ab Alter 58
  • Massgebliche, dauerhafte Pensumsreduktion von mindestens 30% (je nach Kanton auch 20% geduldet)
  • Maximal 3 Pensionierungsschritte (zwei Kapitalbezüge unbedenklich – Kantonal unterschiedlich)
  • Die Pensionierungsschritte dürfen nicht kurz aufeinanderfolgen (mindestens 1 Jahr dazwischen)
  • Keine freiwilligen Einkäufe in die Pensionskasse nach dem ersten Schritt

Sind diese Bedingungen eingehalten, so sollte die jeweilige Steuerverwaltung die gestaffelten Kapitalbezüge akzeptieren und zu einem gesonderten Tarif besteuern.

Wir freuen uns, Ihre Fragen dazu beantworten zu dürfen und uns vertiefter in einem persönlichen Gespräch darüber auszutauschen.

21.06.2022
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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