Besteuerung von Grundstücken

Erfahren Sie in diesem Blog wertvolle Informationen zur Grundstückgewinnsteuer, welche in der heutigen Zeit beim Verkauf von Wohneigentum in den allermeisten Fällen fällig wird.

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Die Grundstückgewinnsteuer

Wohneigentum in der Schweiz ist teuer. Die Transaktionspreise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind in der Schweiz auf Höchstwerte gestiegen. Wer also in der heutigen Zeit Wohneigentum verkauft, macht in den allermeisten Fällen einen Gewinn. Der Grundstückgewinn muss versteuert werden und oft fliesst ein erheblicher Teil dem Fiskus zu. Der Grundstückgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anlagekosten. Die Anlagekosten setzen sich aus dem ursprünglichen Erwerbspreis der Liegenschaft und allen wertvermehrenden Investitionen, welche bei der Einkommenssteuer nicht in Abzug gebracht wurden, zusammen. Auch Maklerprovisionen, Kosten für die Verkaufsbemühungen wie beispielsweise Inserate, Notariatskosten und auch die Handänderungssteuern können zusätzlich vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden. Wird bei der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung (Penalty) fällig, so kann man unter Umständen auch diesen in Abzug bringen.

Die Grundstückgewinnsteuer – Das Grundprinzip

In den allermeisten Kantonen, darunter auch Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gilt folgendes Grundprinzip: Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt davon ab, wie lange man die Liegenschaft in seinem Besitz hatte. Je länger die Haltedauer der Liegenschaft war, desto weniger Steuern muss beim Verkauf bezahlt werden. In Basel-Stadt wird für die Grundstückgewinnsteuer ein proportionaler Steuertarif angewendet. Jeder Gewinn wird unabhängig von seiner Höhe zum gleichen Steuersatz besteuert. Anders verhält sich dies in Basel-Land oder auch Solothurn. Diese Kantone kennen einen progressiven Tarif. Der Steuersatz variiert je nach Höhe des Gewinnes.

Hier ein Beispiel dazu: Hans Muster aus Basel verkauft seine Liegenschaft für CHF 1'200'000 welche er in der Höhe von CHF 800'000 vor 10 Jahren erworben hat. Es fällt eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 138'000 an. Wäre die Liegenschaft 20 Jahre in seinem Besitz, so würde er eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 102'000 bezahlen.

Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht immer sofort fällig. Zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung. Auch bei einem Eigentumswechsel unter verheirateten Personen im Zusammenhang mit dem Güterrecht kurz gesagt bei einer Scheidung oder Trennung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Wird die Liegenschaft zu einem späteren Zeitpunkt an Dritte verkauft, so wird spätestens dann die Steuer fällig. Die Besitzdauer des vorherigen Eigentümer wird dabei angerechnet.

Beim Verkauf des bisherigen selbstgenutzten Eigenheims wird die Steuer zudem aufgeschoben, wenn man innerhalb angemessener Frist eine Ersatzbeschaffung tätigt. In den meisten Kantonen muss dies innerhalb von 2 Jahren geschehen. Grundvoraussetzung für den Steueraufschub ist, dass die Reinvestition des neuen Eigenheims höher ist, als der Verkaufspreis der bisherigen Liegenschaft. Übersteigt die Reinvestition die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft, nicht aber den Verkaufserlös, so wird nur ein Teil des steuerbaren Gewinnes aufgeschoben.

Bei einem Verkauf der Liegenschaft sollte die Grundstückgewinnsteuer jedenfalls vorab berechnet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Wir beantworten gerne Fragen dazu und geben weiterführende Informationen in einem persönlichen Gespräch. Die Kundenbetreuer von Baumann & Cie freuen sich über Ihren Anruf.

16.08.2021
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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