Nach Entlassung freiwillig in der 2. Säule versichert bleiben

Erfahren Sie in diesem Blog Details über eine wichtige Gesetzesänderung im BVG per 01. Januar 2021. Ab dann können BVG Versicherte ab 58 Jahren auf freiwilliger Basis in der zweiten Säule weiterversichert bleiben.

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Per 1. Januar 2021 tritt der Art. 47a BVG in Kraft. Diese Bestimmung sichert allen BVG-Versicherten ab 58 Jahren neu den Anspruch, auf freiwilliger Basis in der 2. Säule weiterversichert zu bleiben – sofern ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde. Neu können Versicherte bis zum ordentlichen Rentenalter in ihrer Pensionskasse bleiben, obwohl das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde und sie keinen Verdienst mehr haben. Der Versicherte wird mit dieser Gesetzesänderung bei Verlust der Arbeitsstelle nicht zum Bezug seines Altersguthaben gezwungen

Das Gesetz sieht vor, dass ältere gekündigte Arbeitnehmer die Risikobeiträge zwingend begleichen müssen, um vom Weiterversicherungsanspruch gemäss Art. 47a BVG profitieren zu können. Man kann sich folglich auch weiterversichern, wenn man sein Altersguthaben nicht weiter aufbauen will. Selbstverständlich kann der Versicherte seine Altersvorsorge weiter aufbauen, jedoch muss er die Sparbeiträge vom vorher versicherten Lohn von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen. Dies kann sich sicherlich nicht jeder Versicherte leisten. Die einbezahlten Sparbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind steuerlich abzugsfähig. Je nach Pensionskasse beziehungsweise Vorsorgereglement kann der versicherte Lohn nach unten korrigiert werden.

Ganz wichtig dabei ist folgendes: Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

21.12.2020
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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