Gehaltszahlung für den im eigenen Betrieb mitarbeitenden Ehepartner

Erfahren Sie in diesem Blog wertvolle Informationen bezüglich der Gehaltszahlung für den im eigenen Betrieb mitarbeitenden Ehepartner und wie die Altersvorsorge so substanziell verbessert werden kann. 

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Die Zahlung eines Gehalts an die in der Firma mitarbeitende Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten ist nebst dem partnerschaftlichen Denken auch unter zivilrechtlichen, steuerplanerischen und sozialversicherungstechnischen Aspekten unbedingt anzuraten. Gemäss Eherecht kann der Ehegatte, der in der Firma des Ehepartners massgeblich mitarbeitet, ein entsprechendes Gehalt verlangen. Wird kein Gehalt bezahlt, kann der Ehepartner im Falle einer Scheidung eine Nachzahlung zuzüglich Zinsen verlangen. Arbeitet der Ehepartner hingegen nicht im Betrieb des anderen und es wird trotzdem eine fiktive Lohnzahlung geleistet, so ist dies eine verdeckte Vorteilszuwendung (geldwerte Leistung) mit gravierenden Steuerfolgen. Eine fiktive Lohnzahlung ist deshalb zu vermeiden.

Bei einem Bruttolohn über CHF 21'510 ist der Ehepartner bei der beruflichen Vorsorge anzuschliessen. Aus verschiedenen Gründen - wie beispielsweise der Höhe des Alterskapitals, der nachträglich berechneten Einkaufmöglichkeit und auch der Leistungen im Versicherungsfall des Ehepartners - sollte das Gehalt leistungsgerecht sein und wesentlich über dem BVG-Minimallohn liegen. Ebenfalls kann so der maximale Betrag von CHF 6'883 in die Säule 3a einbezahlt werden.

Besonders interessante Möglichkeiten zur substanziellen Verbesserung der Altersvorsorge des mitarbeitenden Ehepartners ergeben sich dann, wenn der Ehepartner in der Einzelfirma des anderen Ehepartners «massgeblich und mitverantwortlich» mitarbeitet. (Beispiel für massgeblich und mitverantwortlich: Der Ehegatte akquiriert die Aufträge und führt sie zusammen mit den Mitarbeitenden aus, während die Ehegattin die gesamte Administration führt.)

In Fällen mit massgeblicher und mitverantwortlicher Mitarbeit des Ehepartners kann die Einzelfirma in eine Kollektivgesellschaft umgewandelt werden. Die Beteiligungsverhältnisse können je hälftig oder anders vereinbart werden. Beide können dann die grosse Säule 3a äufnen und jährlich maximal 20% des Erwerbseinkommens einzahlen, maximal jedoch je CHF 34'416. Dieser Betrag wird mit einem jeweiligen Gewinnanteil von CHF 172'080 erreicht. Selbstverständlich können die Gesellschafter auch freiwillig einer BVG-Vorsorgestiftung beitreten. Im BVG können die beiden jährlich 20% ihres jeweiligen Gewinnanteils einzahlen, sofern das Stiftungsreglement entsprechend ausgestaltet ist. Da sie nun bei der beruflichen Vorsorge versichert sind, können sie zusätzlich in die Säule 3a einzahlen und so weitere abzugsfähige Beiträge geltend machen.

Mit solchen Massnahmen kann die Altersvorsorge wesentlich verbessert werden. Gleichzeitig wird die Einkommenssteuerbelastung tiefer, da ordentliche Beiträge an die 2. und 3a Säule und auch Einkäufe in die Pensionskasse vollumfänglich steuerlich abzugsfähig sind.

Wir freuen uns, Ihre Fragen dazu beantworten zu dürfen und uns vertiefter in einem persönlichen Gespräch darüber auszutauschen.

 

22.02.2022
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist



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