Mehr Wahlfreiheit: Erblasserinnen und Erblasser können neu die Zuständigkeit ihres Heimat‑ oder Belegenheitsstaates gezielt wählen – das verhindert Parallelverfahren.
Doppelbürger profitieren: Schweizer Doppelbürger dürfen erstmals ihr ausländisches Heimatrecht bestimmen; das schweizerische Pflichtteilsrecht bleibt jedoch zwingend.
Grundstücke im Ausland: Für Ferien‑ oder Renditeimmobilien lässt sich explizit die Zuständigkeit des jeweiligen Belegenheitsstaates festlegen, was die Abwicklung vereinfacht.
Willensvollstrecker gesichert: Auch wenn ausländisches Erbrecht gilt, richtet sich die Verfügungsmacht eines schweizerischen Willensvollstreckers weiterhin nach Schweizer Recht.
- Handlungsbedarf: Bestehende Testamente sollten zeitnah überprüft werden, um die neuen Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Vorsorge
Internationale Nachlassplanung wird flexibler
Am 1. Januar 2025 trat eine wichtige Revision des internationalen Erbrechts in Kraft. Im Blogbeitrag von Giorgio Righini erfahren Sie, warum die Reform nötig war, welche Änderungen sie bringt und welche neuen Möglichkeiten sich daraus ergeben.
Mit der zunehmenden internationalen Mobilität gewinnen Erbfälle mit Auslandsbezug stetig an Bedeutung. Ein Ferienhaus in Frankreich, ein Bankkonto in Deutschland oder ein langer Aufenthalt im Ausland können bereits zu komplexen Konstellationen führen. Die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) schafft hier mehr Flexibilität und beseitigt wesentliche Rechtsunsicherheiten.
Seit 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) grenzüberschreitende Nachlässe in der EU. Die Schweiz ist kein EU‑Mitglied, wird aber als Drittstaat von der Verordnung erfasst. Problematisch war vor allem, dass sich die Zuständigkeit in der Schweiz am letzten Wohnsitz des Erblassers orientiert, während die EU auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt.
Eine Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die regelmässig mehrere Monate im Jahr in ihrer Ferienwohnung in Italien verbringt, verdeutlicht die Problematik. Nach ihrem Tod könnten sowohl die schweizerischen als auch die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit beanspruchen. Dies hätte parallele Verfahren und möglicherweise widersprüchliche Entscheidungen zur Folge. Die Revision harmonisiert nun zentrale Punkte mit dem europäischen Rechtsrahmen und stärkt die Planungssicherheit in der internationalen Nachlassplanung.
Eine zentrale Änderung betrifft die flexiblere Gestaltung der Nachlasszuständigkeit. Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz können künftig die Zuständigkeit ihrer Heimatbehörden wählen. Dies gilt, wenn sie entweder zum Zeitpunkt der Verfügung oder ihres Todes die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzen. Umgekehrt können Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Ausland die schweizerische Zuständigkeit auch dann ausschliessen, wenn sie ihr Heimatrecht wählen. Diese Regelung verhindert unerwünschte Parallelverfahren in verschiedenen Ländern.
Ein praktisches Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz kann nun testamentarisch oder mittels Erbvertrag festlegen, dass für seinen gesamten Nachlass deutsches Erbrecht gilt. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der überwiegende Teil seines Vermögens in Deutschland liegt und er die Nachlassabwicklung vereinfachen möchte. Erbrechtliche Planung erlaubt also neu, in einem solchen Fall einen Kompetenzkonflikt auszuschliessen.
Besonders praxisrelevant ist die neue Möglichkeit, für ausländische Grundstücke gezielt die Zuständigkeit des jeweiligen Belegenheitsstaates zu wählen. Dies entspricht den praktischen Bedürfnissen der Erblasser und vereinfacht die spätere Nachlassabwicklung erheblich. So kann beispielsweise für eine Ferienwohnung in Spanien explizit die spanische Zuständigkeit gewählt werden, während der übrige Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit obliegt.
Bei internationalen Nachlässen empfiehlt sich eine zeitnahe Überprüfung bestehender Verfügungen, um von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten zu profitieren.
Giorgio Righini
Senior Legal Counsel
Eine bedeutende Neuerung betrifft Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten. Bisher konnten nur ausländische Staatsangehörige ihr Heimatrecht wählen. Neu können auch Schweizer Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz ihr ausländisches Heimatrecht für anwendbar erklären. Allerdings gilt eine wichtige Einschränkung: Das schweizerische Pflichtteilsrecht kann nicht abbedungen werden. Diese Regelung stellt einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der gewünschten Flexibilität und dem Schutz der Pflichtteilsberechtigten dar.
Konkret bedeutet dies etwa für einen schweizerisch-britischen Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, dass er zwar britisches Erbrecht wählen kann, die schweizerischen Pflichtteilsansprüche seiner Kinder aber dennoch respektieren muss. Dies ist besonders relevant, da das britische Recht im Gegensatz zum schweizerischen Recht keine festen Pflichtteile kennt.
Wichtig für die Praxis ist auch die Klarstellung bei der Rechtswahl für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Verweist das ausländische Recht zurück auf das schweizerische Recht, gilt neu automatisch das materielle Erbrecht des ausländischen Wohnsitzstaates. Dies vermeidet den bisher möglichen «Zirkelschluss» bei der Rechtswahl und schafft Rechtssicherheit für die Beteiligten.
Die Revision bringt auch wichtige Präzisierungen für das Nachlassverfahren. Besonders relevant sind die Regelungen zum Willensvollstrecker und zur Nachlassverwaltung. Wird ein Willensvollstrecker in der Schweiz eingesetzt, richtet sich seine Verfügungsmacht nach schweizerischem Recht, auch wenn auf den Nachlass ausländisches Recht anwendbar ist. Dies schafft Rechtssicherheit bei der praktischen Abwicklung des Nachlasses.
Diese Klarstellung ist besonders wichtig im Verhältnis zu Ländern des angelsächsischen Rechtskreises, die das Konzept des Willensvollstreckers anders ausgestalten. Während etwa ein «executor» nach englischem Recht Eigentümer des Nachlasses wird, bleibt der schweizerische Willensvollstrecker ein blosser Verwalter. Die neue Regelung stellt sicher, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts die schweizerischen Grundsätze der Willensvollstreckung gelten.
Die praktische Umsetzung wird allerdings auch neue Fragen aufwerfen. Beispielsweise ist noch unklar, wie ausländische Behörden die neuen schweizerischen Zuständigkeitsregeln handhaben werden. Auch die Einschränkung bezüglich des Pflichtteilsrechts bei Schweizer Doppelbürgern könnte in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, etwa wenn das gewählte ausländische Recht andere Schutzinstrumente als den Pflichtteil kennt.
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Massgebend ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern das zum Todeszeitpunkt geltende Recht. Dies kann bedeuten, dass bestehende Testamente unter dem neuen Recht anders beurteilt werden als zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Besonders bei internationalen Nachlässen empfiehlt sich daher eine zeitnahe Überprüfung bestehender Verfügungen, um von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten zu profitieren und unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.
Wir raten insbesondere folgenden Personengruppen zu einer Aktualisierung ihrer Nachlassplanung:
- Schweizer Doppelbürger, die ihr ausländisches Heimatrecht einbeziehen möchten.
- Eigentümer von Auslandsimmobilien, die die Zuständigkeit gezielt getrennt regeln wollen.
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr Heimatrecht oder ihre Heimatbehörden zuständig erklären möchten.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Nachlassregelungen auf die Revision 2025 abzustimmen und die neuen Wahlrechte optimal zu nutzen.
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