«Ruhestand ist wie ein langer Urlaub in Las Vegas. Das Ziel ist es, ihn in vollen Zügen zu geniessen, aber nicht so sehr, dass dir das Geld ausgeht». Da die Renten aus der beruflichen Vorsorge seit dem Jahr 2002 um rund 20% gesunken sind, ist Vorsicht geboten. Durch die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung und die tieferen Anlagerenditen wurden Umwandlungs- und Zinssatz innerhalb der beruflichen Vorsorge nach unten angepasst. Eine Besserung ist nicht in Sicht – denn die Lebenserwartung der Versicherten und somit die Überalterung der Gesellschaft wird weiterhin zunehmen. Um den 3. Lebensabschnitt wie gewünscht geniessen zu können, muss zusätzlich ein solides Vermögen angespart werden – insbesondere bei einer gewünschten Frühpensionierung. Aus wirtschaftlicher Sicht macht sich zudem der Fachkräftemangel immer stärker bemerkbar. Folglich haben Unternehmen kaum Interesse, Anreize für eine Frühpensionierung zu schaffen.
Hohe Kosten bei einer Frühpensionierung
Frühestmögliches gesetzliches Alter im Hinblick auf eine Frühpensionierung ist das Erreichen des 58. Lebensjahres. Viele zukünftige Rentner unterschätzen die Kosten einer Frühpensionierung immens. Aufgrund der Erwerbsaufgabe fällt der ganze Verdienst weg und somit auch die Sparbeiträge in die berufliche Vorsorge. Dabei wären gerade die Sparbeiträge in den Jahren vor der ordentlichen Pensionierung die Höchsten. Auch die steuerlich abziehbaren Beiträge an die Säule 3a entfallen aufgrund des fehlenden Erwerbseinkommens. Bei einem Vorbezug der Renten aus der ersten und zweiten Säule gibt es zudem eine lebenslängliche Kürzung. Je früher Sie in Rente gehen, umso tiefer fällt der Umwandlungssatz aus. Unabhängige Finanzberater gehen davon aus, dass die Rente aus der beruflichen Vorsorge pro Jahr des Vorbezugs um rund 5 bis 8 Prozent niedriger ausfällt.
Die AHV-Rente kann hingegen frühestens ab dem 63 Altersjahr bezogen werden. Die Rente wird dabei pro Jahr – nach Inkrafttreten der Reform AHV21 per 1.1.2024 – um 4 Prozent gekürzt. Falls die finanziellen Möglichkeiten es zulassen, ist es im Allgemeinen sinnvoller, die AHV-Rente erst mit 65 Jahren zu beziehen. AHV-Beiträge sind auch bei einer Frühpensionierung bis zum ordentlichen Pensionsalter geschuldet. Ist der Ehepartner jedoch weiterhin erwerbstätig, können die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige entfallen.
Planen Sie Ihren Ruhestand frühzeitig
Ein in finanzieller Hinsicht entspannter zukünftiger Rentner braucht eine solide Finanzplanung – insbesondere bei einer Frühpensionierung. Denn die Einkommenslücken welche bei einer Frühpensionierung anfallen, müssen im Allgemeinen mit dem privaten Ersparten finanziert werden. Es entsteht somit ein Vermögensverzehr. Je früher Sie sich mit der Planung auseinandersetzen, desto besser. Spätestens mit 50 Jahren sollten Sie Ihr Vorhaben jedoch konkretisieren. Bei einer Finanzplanung werden Ihre aktuellen Vermögenswerte und allfällige Vorsorgelücken analysiert. Die steueroptimierte Akkumulation von Vermögen ist dabei zentral. Steuerlich abzugsfähige Beiträge an die Säule 3a und freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse spielen dabei eine wichtige Rolle. Ebenfalls zeigt eine Finanzplanung auf, mit welchen Vorsorgeleistungen Sie rechnen können und ob diese den gewohnten Lebensstandard unter Berücksichtigung des übrigen Vermögens decken.
Ein gut überlegtes Budget vor und nach der Erwerbstätigkeit ist deshalb unerlässlich. Man geht davon aus, dass die Lebenshaltungskosten von Pensionierten vorerst bei 70 bis 90 Prozent der Ausgaben während der Erwerbstätigkeit liegen. Entscheiden Sie sich für den Rentenbezug, so erhalten Sie lebenslänglich eine monatliche Rente. Da die Pensionskassen gesetzlich nicht verpflichtet sind, einen Teuerungsausgleich bei den Renten vorzunehmen, verliert die Rente durch den Inflationsdruck zukünftig an Wert. Kaum eine Pensionskasse gleicht die Teuerung aus.
Anders verhält es sich beim Kapitalbezug. Mit dem Kapitalbezug sind Sie flexibler und können mit einer soliden Anlagestrategie die zukünftigen Teuerungen ausgleichen. Da der Kapitalbezug einmalig zu einem gesonderten Tarif versteuert wird, ist diese Variante auch steuerlich attraktiver als ein Rentenbezug, welcher jährlich ordentlich versteuert wird. Ein Kapitalbezug sollten Sie nur in Betracht ziehen, wenn Sie bereit sind, Anlage- und Langlebigkeitsrisiko selbst zu tragen.
Teilpensionierung als Alternative
Überspannt eine Frühpensionierung den finanziellen Rahmen, so ist die Teilpensionierung eine sinnvolle Alternative. Sie erzielen weiterhin ein Erwerbseinkommen und bleiben daher an eine Pensionskasse angeschlossen. Durch den Anschluss leisten Sie und Ihr Arbeitgeber weiterhin Sparbeiträge und bleiben im Allgemeinen auch gegen Tod und Invalidität versichert. Wer sein Pensum um weniger als 50 Prozent reduziert ohne dabei Altersleistungen zu beziehen, hat die Möglichkeit, weiterhin zum bisherigen Lohn versichert zu bleiben. Jedoch muss der Arbeitnehmer in der Regel die Beiträge von sich und dem Arbeitgeber auf dem fiktiv versicherten Lohnanteil alleine finanzieren.
Die Weiterversicherung zum bisherigen Lohn ist daher sehr kostspielig. Steuerlich ist die Weiterversicherung aber sehr interessant, da alle Beiträge vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden. Selbstverständlich kann auch nur der aktuelle Lohn nach Pensumsreduktion versichert werden. Zudem entfallen die zusätzlichen AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, da die Beitragspflicht mit dem reduzierten Einkommen meistens erfüllt ist. Ein weiterer Vorteil der Teilpensionierung ist, dass weiterhin steuerlich abzugsfähige Beiträge an die Säule 3a geleistet werden dürfen. Eine Teilpensionierung kann sich nicht zuletzt auch aus gesundheitlichen Gründen lohnen - denn wer rastet, der rostet.
Steueroptimierung durch eine schrittweise Teilpensionierung
Mit der Annahme der Reform AHV 21, gibt es auch Änderungen im Bereich der 2. Säule. Jede Pensionskasse muss eine gewünschte Teilpensionierung ermöglichen und dies im Vorsorgereglement vorsehen. Das Vorsorgeguthaben kann man so gestaffelt und steueroptimiert in bis zu drei Schritten beziehen. Reduzieren Sie beispielsweise Ihr Pensum infolge einer Teilpensionierung um 30%, so können Sie auch 30% des vorhandenen Vorsorgekapitals frei beziehen. Das freigewordene Kapital kann nun entweder als monatliche Rente bezogen werden oder Sie beziehen es via Kapitalbezug.
Ebenfalls ist ein Übertrag auf eine Freizügigkeitsstiftung möglich. Aus steuerlicher Sicht sind die beiden letzteren Varianten sinnvoller. Wenn das restliche Kapital später ebenfalls in Form einer Kapitalauszahlung gestaffelt bezogen wird, wird die Steuerprogression der Kapitalauszahlungssteuer gebrochen. Die schrittweise Teilpensionierung mit gestaffelten Kapitalbezügen kann sich vor allem in Kantonen mit einem steilen progressiven Steuersatz lohnen. Die kantonalen Steuerverwaltungen akzeptieren dieses Vorhaben unter einigen klar definierten Bedingungen. Die erste Reduktion darf nicht vor dem 58. Altersjahr erfolgen. Die Reduktion des Pensums muss klar geregelt sein (z.B. im Arbeitsvertrag) und mindestens 20 oder 30 Prozent (je nach Kanton) betragen. Das Pensum darf später nicht wieder aufgestockt werden. Eine Teilpensionierung kann in maximal drei Schritten (zwei Kapitalbezüge unbedenklich – jedoch Kantonal unterschiedlich) erfolgen.
Zwischen den Pensionierungsschritten muss mindestens 1 Jahr dazwischen sein und es dürfen nach dem ersten Schritt keine freiwilligen Einkäufe mehr gemacht werden. Sind diese Bedingungen eingehalten, so sollte die jeweilige Steuerverwaltung die gestaffelten Kapitalbezüge akzeptieren und zu einem gesonderten Tarif besteuern.
Unsere Dienstleistungen
Eine exakte Planung der Früh- oder einer schrittweisen Teilpensionierung ist komplex und bietet zugleich viele Optimierungsmöglichkeiten. Wir beraten Sie ganzheitlich rund um Ihre Altersvorsorge, die Pensionierung und sämtliche dazugehörigen Steuerthemen. Die frühzeitige, umfassende und vor allem exakte Planung ist unausweichlich – vor allem in Bezug auf eine Früh- oder Teilpensionierung. Wir als Privatbank mit unserer Kernkompetenz in der Vermögenverwaltung und Anlageberatung werden Ihnen auch bei diesen Themen zur Seite stehen.
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist