Leibrenten werden nach aktuellem Recht in der Schweiz übermässig besteuert. Mit der vom Parlament genehmigten Motion «Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b» wird sich dies ab dem 1.1.2025 ändern. Derzeit werden bei einer laufenden Leibrente pauschal 40% als Einkommen besteuert und 60% als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt. Dadurch wird nicht nur der Zinsertrag, sondern auch ein Teil der Kapitalrückzahlung besteuert.
Was ändert sich ab dem 1.1.2025?
Ab dem 1.1.2025 sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, in ihren jährlichen Bescheinigungen die garantierte Leibrente, allfällige Überschussleistungen und den steuerbaren Ertragsanteil separat auszuweisen. Der steuerbare Ertragsanteil von schweizerischen Leibrenten bestimmt sich nach dem bei Vertragsabschluss geltenden technischen Maximalzins, der von der FINMA festgelegt wird. Für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils, der auch der Verrechnungssteuer unterliegt, wird eine Rentenlaufzeit von 22 Jahren zugrunde gelegt. Der separate Überschussanteil wird zu 70% als steuerbares Einkommen behandelt. Mit dieser Gesetzesänderung wird die Leibrente steuerlich attraktiver.
Lohnt sich eine Leibrente?
Bei einer Leibrente garantiert die Versicherungsgesellschaft eine vereinbarte Rente bis ans Lebensende. So lässt sich Sparguthaben in eine garantierte Rente umwandeln. Allerdings ist nur ein Teil der Rente garantiert, nicht aber die Überschussleistungen. Diese hängen von der Anlage und Verwaltung des Kapitals durch die Versicherungsgesellschaft ab. Auch nach der Gesetzesänderung bleiben Leibrenten eher unattraktiv. Nur Personen, die ein sehr hohes Alter erreichen und viele Rentenzahlungen erhalten, können von einer Leibrente profitieren.
In der Regel ist es bei der Pensionierung nicht sinnvoll, das Vorsorgeguthaben in Kapitalform zu beziehen um in eine Leibrente zu investieren. Einerseits schmälert die Kapitalauszahlungssteuer den Investitionsbetrag, andererseits ist der Umwandlungssatz bei einer Leibrente im Vergleich zur Pensionskasse oft deutlich tiefer.
Es bleibt also weiterhin attraktiver, private Vermögenswerte oder das bezogene Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung des Anlagehorizonts sowie der eigenen Risikofähigkeit und -bereitschaft anzulegen.
Gerne beraten wir Sie bezüglich der Bezugsmöglichkeiten Ihres Vorsorgeguthabens und erarbeiten zusammen mit Ihnen eine individuelle Anlagestrategie.
Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist