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Steuern, Vorsorge

Finanzielle Absicherung im Konkubinat

Wer seinen Partner absichern möchte, muss aktiv vorsorgen – sei es durch ein Testament, freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse oder eine Todesfallversicherung. Informieren Sie sich, wie Sie Ihre Nachlassplanung optimal gestalten können, um Ihre Wünsche zu realisieren und Ihren Partner abzusichern.

4 Min.

Finanzielle Absicherung im Konkubinat

Das jetzige Schweizer Erbrecht ist auf eine klassische Familienkonstellation ausgerichtet. Per 1. Januar 2023 tritt deshalb das revidierte Erbrecht in Kraft. Das neue Erbrecht trägt zwar den modernen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung und erweitert die Verfügungsfreiheit des Erblassers über sein Vermögen deutlich, jedoch haben Konkubinatspartner weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch. Das heisst, wenn Sie nichts unternehmen, fällt Ihr ganzer Nachlass an Ihre gesetzlichen Erben. Um Ihren Konkubinatspartner zu begünstigen, muss ein Testament beziehungsweise ein Erbvertrag erstellt werden. 

 

Kleinere Pflichtteilsquoten

Unter anderem gibt es per 1. Januar 2023 Änderungen im Bereich der Pflichtteilsquoten. Der Pflichtteil ist derjenige Anteil am gesetzlichen Erbteil, auf den Kinder, Eltern, überlebende Ehegatten oder eingetragene Partner bisher zwingend Anspruch hatten. Dies auch wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge testamentarisch oder im Rahmen eines Erbvertrags abgeändert hat. Im revidierten Erbrecht wird der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen verkleinert, indem der Elternpflichtteil aufgehoben wird. Kinderlose und unverheiratete Personen können somit mittels Testament oder Erbvertrag neu über ihr gesamtes Vermögen verfügen und den Konkubinatspartner vollumfänglich als Erbe einsetzen. Die Kinder, Ehepartner bzw. eingetragene Partner haben weiterhin Anspruch auf einen Mindestteil des Nachlasses. Nachkommen erhalten – sofern kein überlebender Ehepartner oder eingetragener Partner vorhanden ist – heute 75%, ab dem 1. Januar 2023 noch mindestens 50% des gesetzlichen Erbanspruchs. Damit können in Patchwork-Familien faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einander oder die Nachkommen ohne gesetzlichen Erbanspruch mit der frei verfügbaren Quote begünstigen. 

 

Achtung Erbschaftssteuern

Eine Erbschaft kann bei Konkubinatspartnern aufgrund der Erbschaftssteuern teuer werden. Denn im Gegensatz zum überlebenden Ehepartner fällt beim überlebenden Konkubinatspartner fast in allen Kantonen eine Erbschaftssteuer an. In manchen Kantonen gibt es für Konkubinatspartner – vorausgesetzt sie lebten seit fünf Jahren zusammen – einen reduzierten Steuersatz. In anderen Kantonen wiederum kann die Erbschaftssteuer 30 Prozent und mehr ausmachen. 

 

Vorsorgen ausserhalb des Erbrechts

Die Verfügungsfreiheit über den Nachlass ist auch im neuen Erbrecht weiterhin beschränkt, vor allem wenn eigene Kinder im Spiel sind. Zudem wird es – wie bereits oben erwähnt – in manchen Kantonen aufgrund der hohen Erbschaftssteuer sehr kostspielig. Aus diesem Grund lohnt es sich, andere Wege der Absicherung zu prüfen. Nachfolgend nun ein paar Optionen, welche man ausserhalb des Erbrechts hat. 

 

Optionen innerhalb der 2. Säule

Stirbt ein Ehepartner, hat der überlebende Ehegatte in der Regel Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente der Ausgleichskasse, der Pensionskasse oder der betrieblichen Unfallversicherung. Für Konkubinatspartner gilt dies nicht. Für Konkubinatspartner besteht bei Tod der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners kein gesetzlicher Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Jedoch hat eine Pensionskasse gemäss BVG die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, eine Lebenspartnerrente auszubezahlen. Es muss jedoch nachgewiesen werden können, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Partners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder für gemeinsame Kinder gesorgt werden muss. Es können auch je nach Pensionskasse weitere Bedingungen dazu kommen. Das Konkubinat muss bei fast allen Kassen angemeldet werden. Wer die Anmeldung versäumt, riskiert im Todesfall leer auszugehen. Die meisten Pensionskassen verlangen, dass die versicherte Person zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung zu Gunsten des Lebenspartners mittels eines Anmeldeformulars einreicht. 

 

Da das Erbrecht für Konkubinatspaare weiterhin Grenzen setzt und man in vielen Kantonen mit massiven Steuerfolgen rechnen muss, ist eine Begünstigung über die Pensionskasse sinnvoll. Da das Guthaben aus der 2. Säule weder in den Nachlass fällt, noch der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegt, können freiwillige Einkäufe während der Erwerbstätigkeit den Konkubinatspartner noch besser stellen. Dies sofern das Vorsorgereglement die separate Auszahlung von Einkäufen inklusiv Zinsen (Rückgewähr) vorsieht. Man kann so die Pflichtteile der gesetzlichen Erben schmälern und den Konkubinatspartner im Todesfall vor Pensionierung erheblich begünstigen. Auch steuerlich macht dies Sinn, denn einerseits können freiwillige Einkäufe von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden und andererseits unterliegt die Kapitalauszahlung der Kapitalbezugssteuer zum gesonderten Tarif – auch für Konkubinatspartner. 

 

Möglichkeiten in der Säule 3a

Gemäss BVV3 kann man den Konkubinatspartner in der Säule 3a begünstigen, sofern die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre bestanden hat oder man für gemeinsame Kinder sorgen muss. 3a-Guthaben werden für die Berechnung der Pflichtteile zum Nachlassvermögen des Verstorbenen hinzugerechnet. Die Pflichtteile gegenüber den Kindern dürfen nicht verletzt werden, ansonsten müssen Ausgleichszahlungen geleistet werden. Bei kinderlosen Konkubinatspaaren müssen die obengenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Auch hier kommt bei der Kapitalauszahlung der gesonderte Steuertarif zur Anwendung. 

 

Vorsorge über die Säule 3b

Gerade bei gemeinsamen kleinen Kindern genügen Testament und Begünstigung in der 2. Säule und der Säule 3a oft nicht. Mit einer Todesfallversicherung lässt sich der überlebende Konkubinatspartner optimal absichern. Bei einer Todesfallversicherung hat man die freie Wahl über den Begünstigten und der überlebende Konkubinatspartner ist zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet, da die Auszahlung nicht in den Nachlass fällt. Zudem wird auch die Todesfallleistung zum gesonderten Tarif besteuert. Das Abschliessen einer Todesfallversicherung ist sicherlich die simpelste und unkomplizierteste Art, den Konkubinatspartner abzusichern. 

 

Baumann & Cie als verlässlicher Partner

Wenn Sie die Nachlassplanung frühzeitig und vorausschauend angehen, stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden und schaffen Klarheit für Ihre Liebsten. Bei einer persönlichen Beratung verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Gesamtsituation und ermitteln so Ihre Bedürfnisse und finden dazu die passenden Antworten und Lösungen. Wir als Privatbank mit der Kernkompetenz in der Vermögensverwaltung und Anlageberatung möchten Ihnen auch bei diesen wichtigen Fragen zur Seite stehen.

 

Philippe Messerli
Steuer- und Vorsorgespezialist

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Philippe Messerli

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