Die Stiftung als Rechtspersönlichkeit nimmt in der Schweiz eine Sonderrolle ein. Eine Stiftung entsteht, wenn ein Stifter sein Vermögen für einen bestimmten Zweck der Stiftung widmet. Dadurch wird dieses Vermögen zu einer eigenständigen juristischen Person, die grundsätzlich unabhängig ist und dauerhaft bestehen bleibt. Eine Stiftung ist somit ein Zweck-vermögen, das ohne Eigentümer und Mitglieder auskommt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Stiftung richten sich nach Art. 80 ff. ZGB. Eine eigentliche Definition der Stiftung kennt das Gesetz nicht, jedoch gibt es gewisse Eigenschaften, die die Schweizer Stiftung auszeichnen. Diese werden nachfolgend erläutert:
Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftung. Durch den Stiftungszweck bringt der Stifter zum Ausdruck, wofür und in welcher Form das verfügbare Stiftungsvermögen eingesetzt werden soll. Darüber hinaus definiert er den Kreis der Stiftungsbegünstigten. Der Stiftungszweck muss genügend klar und eindeutig formuliert werden. Ebenfalls soll damit den Handlungsorganen deren Handlungsspielraum aufgezeigt werden und eine eigenständige Willensbildung verhindern. Generell ist der Stifter bei der Wahl des Stiftungszwecks frei, solange dieser weder gegen objektiv zwingendes Recht noch gegen fundamentale sittliche Werte verstösst und überdies erreichbar ist. Grundsätzlich sind sowohl gemein- als auch privatnützige Stiftungszwecke zulässig. Der Zweck einer privatnützigen Stiftung muss aber fremdnützig sein. Somit wäre beispielsweise eine Stiftung mit dem Stifter als einzigen Begünstigten unzulässig. Lange Zeit war es fraglich, ob rein wirtschaftlich orientierte Stiftungen zulässig sind. Man sprach sich gegen solche Stiftungen aus, da diese keiner staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen und als «Fluchtburgen» missbraucht werden können, um zwingende Normen anderer juristischer Personen zu umgehen. Jedoch ist eine Stiftung nicht bereits deshalb nichtig, weil sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Mittlerweile werden auch sog. Verbrauchsstiftungen, bei denen das Vermögen aufgebraucht werden kann, grösstenteils zugelassen.
Eine weitere Entwicklung im Schweizer Stiftungsrecht ist, dass nicht für jedes stiftungsartige Anliegen eine auf die Ewigkeit angelegte Stiftung errichtet werden muss, sondern diesbezüglich durchaus eine gewisse Gestaltungsfreiheit besteht.