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Die Schweizer Stiftung im Überblick

In diesem Beitrag erhalten Sie eine Übersicht über die Stiftung als Rechtspersönlichkeit in der Schweiz. 

5 Min.

Schweizer Stiftungen

Die Stiftung als Rechtspersönlichkeit nimmt in der Schweiz eine Sonderrolle ein. Eine Stiftung entsteht, wenn ein Stifter sein Vermögen für einen bestimmten Zweck der Stiftung widmet. Dadurch wird dieses Vermögen zu einer eigenständigen juristischen Person, die grundsätzlich unabhängig ist und dauerhaft bestehen bleibt. Eine Stiftung ist somit ein Zweck-vermögen, das ohne Eigentümer und Mitglieder auskommt. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Stiftung richten sich nach Art. 80 ff. ZGB. Eine eigentliche Definition der Stiftung kennt das Gesetz nicht, jedoch gibt es gewisse Eigenschaften, die die Schweizer Stiftung auszeichnen. Diese werden nachfolgend erläutert: 

 

Stiftungszweck 

Der Stiftungszweck ist das Herzstück der Stiftung. Durch den Stiftungszweck bringt der Stifter zum Ausdruck, wofür und in welcher Form das verfügbare Stiftungsvermögen eingesetzt werden soll. Darüber hinaus definiert er den Kreis der Stiftungsbegünstigten. Der Stiftungszweck muss genügend klar und eindeutig formuliert werden. Ebenfalls soll damit den Handlungsorganen deren Handlungsspielraum aufgezeigt werden und eine eigenständige Willensbildung verhindern. Generell ist der Stifter bei der Wahl des Stiftungszwecks frei, solange dieser weder gegen objektiv zwingendes Recht noch gegen fundamentale sittliche Werte verstösst und überdies erreichbar ist. Grundsätzlich sind sowohl gemein- als auch privatnützige Stiftungszwecke zulässig. Der Zweck einer privatnützigen Stiftung muss aber fremdnützig sein. Somit wäre beispielsweise eine Stiftung mit dem Stifter als einzigen Begünstigten unzulässig. Lange Zeit war es fraglich, ob rein wirtschaftlich orientierte Stiftungen zulässig sind. Man sprach sich gegen solche Stiftungen aus, da diese keiner staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegen und als «Fluchtburgen» missbraucht werden können, um zwingende Normen anderer juristischer Personen zu umgehen. Jedoch ist eine Stiftung nicht bereits deshalb nichtig, weil sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Mittlerweile werden auch sog. Verbrauchsstiftungen, bei denen das Vermögen aufgebraucht werden kann, grösstenteils zugelassen. 

 

Eine weitere Entwicklung im Schweizer Stiftungsrecht ist, dass nicht für jedes stiftungsartige Anliegen eine auf die Ewigkeit angelegte Stiftung errichtet werden muss, sondern diesbezüglich durchaus eine gewisse Gestaltungsfreiheit besteht.

 

Vermögen

Der Stifter ist grundsätzlich frei, die Höhe des Anfangsvermögens der Stiftung zu bestimmen. Allerdings muss die sog. «Zweck-Mittel-Relation» bestehen. Demnach muss das Stiftungsvermögen angemessen sein, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Mangels einer Definition der Angemessenheit bedarf es einer Beurteilung im Einzelfall. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) sieht ein Anfangsmindestkapital von CHF 50'000 vor. Obwohl dies eigentlich der Stifterfreiheit widerspricht, wird es akzeptiert, da dies die stiftungsrechtliche Praxis enorm erleichtert. Wird eine Stiftung mit zu geringem Kapital alimentiert, obliegt es dem Stifter, entsprechende Zusicherungen oder Absichtserklärungen beizubringen, die der Stiftung die fehlenden Zuwendungen garantiert. 

 

Wenn die «Zweck-Mittel-Relation» des gestifteten Vermögens nicht erfüllt ist, wird die zuständige Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuwenden. Um ein angemessenes Vermögen zu erreichen, werden Stiftungsstatuten mit sog. Äufnungsklauseln versehen. Dadurch werden Erträge und Zuwendungen so lange zum Kapital hinzugefügt, bis dieses als angemessen erachtet wird. Über die Beschaffenheit des gewidmeten Vermögens gibt das Gesetz keine Auskunft. Zu dem Begriff «Stiftungsvermögen» werden sämtliche Elemente dazugezählt, die zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Stiftung beitragen. Hierzu gehören Vermögenswerte wie Bargeld, Sacheinlagen oder sogar Forderungen, einschliesslich solcher gegenüber dem Stifter selbst. 

 

Stifterfreiheit

Ein Kernstück der schweizerischen Stiftungsrechtspraxis ist die Stifterfreiheit. Sie besteht aus zwei Elementen. Einerseits aus der Freiheit des Stifters eine Stiftung zu errichten und andererseits der Freiheit, die Stiftung nach seinen Vorstellungen zu organisieren und zu gestalten. 

 

Eine solche Stifterfreiheit ist nicht selbstverständlich. Blickt man beispielsweise nach Frankreich, stellt man fest, dass dort nur eingeschränkte Stiftungszwecke möglich sind und der Staat eine grosse Einflussnahme auf die Stiftungen hat. In der Schweiz hingegen wird die Stifterfreiheit erst ab dem Moment eingeschränkt, ab dem die Stiftung errichtet und der Wille des Stifters vollständig gebildet wurde. 

 

Da sich der Stifter in der Regel dauerhaft vom gewidmeten Vermögen trennt, sind die Stiftung und der Stifter als separate Rechtssubjekte zu behandeln. Mit der Vermögenswidmung erstarrt auch der Wille des Stifters. Darunter versteht man das «Trennungs- und Erstarrungsprinzip». Ein später gebildeter oder geänderter Wille des Stifters, der nach der Gründung der Stiftung entsteht, wird in der Regel nicht berücksichtigt. Auch besitzt die Stiftung weder Mitglieder noch Eigentümer, welche für die Stiftung eine autonome Willensbildung vornehmen können. Gewisse Stiftungsrechtsordnungen haben dieses Prinzip gelockert und gestatten die nachträgliche Veränderung der Willensbildung und die Einflussnahme auf die Stiftung. In der Schweiz können Abweichungen vom Trennungs- und Erstarrungsprinzip nur durch den Gesetzgeber vorgenommen werden und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. 

 

Errichtung 

Auch bei der Errichtung geniesst der Stifter von Gesetzes wegen eine überwiegende Gestaltungsfreiheit. Eine Stiftung kann als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Seit dem Jahr 2004 ist selbst eine Stiftungserrichtung mittels Erbvertrag möglich. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden verlangt für dessen Gültigkeit eine öffentliche Beurkundung, welche den Errichtungsakt und das Stiftungsstatut beinhaltet. Die Stiftungsurkunde hält die Grundzüge der Stiftung fest. Dazu gehören unter anderem der Zweck, das Vermögen, der Name der Stiftung und die grundlegende Organisation. Für weitergehende Ausführungen kann der Stifter auf ein separates Reglement verweisen. Jedoch geht das Stiftungsstatut dem Reglement vor. Somit ist eine aus dem Reglement hervorgehende Bestimmung, welche dem Stiftungsstatut widerspricht, als ungültig zu qualifizieren. 

 

Art. 493 ZGB regelt das Stiftungsgeschäft von Todes wegen und gehört zu den erbrechtlichen Verfügungsarten. Die Errichtung einer Stiftung kann auf Basis aller erbrechtlichen Verfügungsformen - also durch eine der drei Testamentsformen und durch Erbvertrag - entstehen. In den meisten Fällen handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis. Ebenso wie bei der Stiftung unter Lebenden ist bei einer Stiftung von Todes wegen das Hinzufügen eines Reglements gestattet.

 

Die umfassende Beratung in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten ist unser oberstes Ziel und daher setzen wir uns auch mit dem Thema Stiftungen auseinander. Sind Sie entschlossen oder spielen mit dem Gedanken, eine Schweizer Stiftung zu errichten, stehen wir Ihnen gerne im gesamten Prozess beratend zur Seite. Wir begleiten Sie bei der Stiftungserrichtung, bieten Ihnen Unterstützung in der Erarbeitung von sämtlichen Gründungsakten und tragen mit unserer Anlageexpertise dazu bei, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nachhaltig sichergestellt ist. Des Weiteren führen wir bei Bedarf die Finanz- und Wertschriftenbuchhaltung, erstellen den Jahresabschluss und entlasten den Stiftungsrat mit sonstigen administrativen Tätigkeiten. 

 

Wir unterstützen Sie, damit Sie sich vollständig auf die Erfüllung des Stiftungszwecks fokussieren können. Profitieren Sie in diesem Bereich von unserer Erfahrung aus der langjährigen Betreuung von diversen Stiftungen, von Mitarbeitenden, die selber als Stiftungsräte tätig sind und von unserem breiten Netzwerk.   

 

Marius Blatter
Kundenberater Niederlassung Zürich

 

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Marius Blatter

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