Beim Tod einer versicherten Person haben folgende Angehörige Anspruch auf Hinterlassenenleistung in Form einer Witwen- oder Witwerrente und Waisenrente:
- der überlebende Ehegatte (Art. 19 BVG)
- die überlebende eingetragene Partnerin oder der Partner (Art. 19a BVG)
- Waisen (Art. 20 BVG - Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung)
Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den genannten Anspruchsberechtigten folgende begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistung vorsehen:
- Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
- Beim Fehlen solcher begünstigten Personen: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
- Beim Fehlen von begünstigen Personen: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei zu bestimmen, ob und an welche Personen sie Hinterlassenenleistungen ausrichten wollen. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen begünstigen gemäss Reglement Lebenspartner (Konkubinat), wenn eine Lebensgemeinschaft geführt wurde. Dies setzt üblicherweise voraus, dass die Partner in den letzten 5 Jahren vor dem Tod einen gemeinsamen Haushalt geführt haben! Doch was gilt in der beruflichen Vorsorge als «gemeinsamer Haushalt»?