Was während der COVID-19 Pandemie aufgrund von Sonderregelungen provisorisch möglich war, ist nun auf Gesetzesstufe als Möglichkeit umgesetzt worden. Eine Generalversammlung kann rein virtuell, das heisst, ohne physische Präsenz der Aktionäre, abgehalten werden. Weiter sind auch Generalversammlungen, die an verschiedenen Tagungsorten oder sogar im Ausland abgehalten werden, zulässig. Beide Durchführungsarten setzen eine statutarische Grundlage und die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters durch den Verwaltungsrat voraus. Bei einer virtuellen Generalversammlung können nicht börsenkotierte Gesellschaften auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters verzichten, sofern die Statuten dies vorsehen.
Eine dritte Möglichkeit besteht in der Durchführung einer hybriden Generalversammlung. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsrat physisch vor Ort eine Generalversammlung durchführt und die Aktionäre und weitere zugelassene Teilnehmer dieser Versammlung unter Verwendung elektronischer Mittel beiwohnen und über diese digitale Zuschaltung auch ihre Rechte ausüben. Diese Art von Generalversammlung bedarf keiner Erwähnung in den Statuten.
Die Durchführung solcher Generalversammlungen setzt das einwandfreie Funktionieren der Technik voraus. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass die Teilnehmer identifiziert sind, die Voten unmittelbar übertragen werden sowie das Antrags- und Diskussionsrecht gewahrt bleibt, so dass das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht wird. Bei technischen Problemen seitens der Gesellschaft während der Generalversammlung muss die Abstimmung oder die Wahl durch den Verwaltungsrat wiederholt und die Generalversammlung allenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, sofern die Probleme nicht sofort gelöst werden können.
Unter neuem Recht sind Universalversammlungen, also Generalversammlungen, bei welchen alle Gesellschafter vertreten sind und diese auf die formalen Einberufungserfordernisse verzichten, zulässig. Eine statutarische Anpassung ist hierfür nicht erforderlich.