Am 1. Januar 2024 trat die Reform AHV 21 in Kraft. Das Referenzalter für Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate erhöht, bis es 65 Jahre erreicht. Frauen der Übergangsgeneration, das heisst, die Jahrgänge 1961 bis 1969, erhalten aufgrund von Ausgleichsmassnahmen lebenslängliche Rentenzuschläge. Eine weitere bedeutende Änderung ist die Flexibilisierung des Rentenbezugs.
Neu ist, dass die AHV-Rente schrittweise, also flexibler, bezogen werden kann. Ein Vorbezug der AHV-Rente ist nun frühestens ab dem Alter von 63 Jahren möglich. Es besteht die Möglichkeit, entweder die gesamte Rente oder nur einen Teil davon, mindestens jedoch 20%, vorzubeziehen. Ein gestaffelter Bezug in maximal drei Teilschritten ist ebenfalls möglich. Allerdings reduziert sich die Rente bei einem Vorbezug um jährlich 6.8%. Bei einem Vorbezug mit 63 Jahren bedeutet dies eine Kürzung von 13.6%. Daher sollte ein solcher Vorbezug gut überlegt sein.